23.01.2021
Liebe Schützenfreunde,
Die
Ligaleitung und die Landessportleitung des OSB haben mit den Gausportleitern
beschlossen, dass der Ligawettkampf 2020/2021 abgebrochen wird.
Die laufende
Rundenwettkampfsaison 2020/2021 wird aufgrund der aktuellen Vorgaben der
Bayerischen Staatsregierung somit beendet.
Es ist
vorgesehen, die Rundenwettkämpfe im Oktober 2021 neu zu starten.
Wenn weitere Informationen vorliegen,
werden diese unverzüglich bekanntgeben.
Wir bitten um Euer Verständnis
Heinrich Fraunholz
Gauschützenmeister
Schützengau Amberg
12.01.2021
15.12.2020
Meldung zur Gaumeisterschaft (GM) 2021
Wegen der Corona-Pandemie kann ja momentan keine reguläre Vereinsmeisterschaft geschossen werden.
Weiteres nach dem Lockdown.
Vor dem Lockdown wurden aber erst wenige VM-Durchgänge abgegeben.
Laut DSB soll eine DM 2021 auf jeden Fall geschossen werden.
Deshalb wird es auch definitiv eine Gau-/Landesmeisterschaft 2021 geben.
Die Meldung werde ich spätestens bis zum 10. Januar 2021 abgeben.
Ich habe mir folgendes Vorgehen
für die Meldung zur GM 2021 überlegt:
1.) die bereits geschossenen VM-Durchgänge 2021
2.) ersatzweise werden die Meldungsergebnisse für die GM 2020 verwendet
3.) wer 2021 eine neue Disziplin schießen will oder wer 2020 gemeldet war
und 2021 nicht antreten will, soll sich bitte bis 31.12.2020 bei mir melden.
Peter Domanits, Sportleiter
Tel. 0151-19132305/09624-2942
Peter.Domanits@asamnet.de
02.12.2020
Der in Bayern geltende „Teillockdown“ ist verlängert und verschärft. Unser Sportschießen ist –
mit Ausnahme des Leistungssports – indoor wie jetzt auch unter freiem Himmel untersagt: Neunte
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9.
BayIfSMV). Die neue Regelung gilt vorerst bis zum 20. Dezember 2020.
Sportschießen derzeit nur noch für
Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader) möglich
- Der Betrieb
und die Nutzung von Sportstätten ist – über das bislang schon geltende
indoor-Verbot hinausgehend – nun auch unter freiem Himmel untersagt. D.h., dass wir unser
Sportschießen derzeit nicht mehr ausüben können.
- Die Ausnahme
bildet der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der
Leistungssportler der Bundes- und Landeskader: Dieser ist auch
weiterhin unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig.
Die Anwesenheit von Zuschauern bleibt weiter ausgeschlossen.
- Die
Kreisverwaltungsbehörden können hiervon – je nach 7-Tage-Inzidenz –
abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem
örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!
Beim Böllern gelten die Sportregeln
- Das Böllerschießen ist dem
Sportschießen gleichgestellt.
- D.h. dass
auch beim Böllern gilt: Die Ausübung ist derzeit untersagt.
Vereinsveranstaltungen und Gastrobetrieb bleiben
untersagt
- Veranstaltungen und
Versammlungen bleiben landesweit untersagt. Das bedeutet, dass derzeit
weder Vereinssitzungen noch anderweitige Zusammenkünfte – etwa im
Schützenstüberl – erfolgen können.
- Der gemeinsame Aufenthalt
ist lediglich mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
zusätzlich mit Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet,
solange dabei eine Gesamtzahl von jetzt insgesamt höchstens fünf
Personen nicht überschritten wird.
- Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im
Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
- Auch Gastronomiebetriebe jeder
Art bleiben derzeit mit
Ausnahme von Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke
sowie Betriebskantinen untersagt. Dies gilt auch für den
Gastronomiebetrieb in unseren Schützenhäusern.
Eigenleistung am Schießstand jetzt nur in Gruppen mit
fünf Personen
- Ehrenamtlich erbrachte
Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten
etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind auch weiterhin nur sehr
eingeschränkt möglich.
- So müssen die allgemeinen
Infektionsschutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet
insbesondere, dass die geltenden Personenobergrenzen eingehalten werden: Derzeit
sind nur noch fünf Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt, soweit diese
entweder einem Hausstand oder zwei Hausständen angehören.
Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht
- Um die aktuellen
Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im
Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das
entsprechende Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten:Gesetz zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht
- Hier werden u.a. Kernfragen des
Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere
Schützenvereine betreffen:
- Was tun, wenn 2020
Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der bisherige Vorstand bleibt
im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen entweder in
diesem oder sogar erst im nächsten Jahr stattfindet. Die
Übergangsvorschrift des Artikel 2 § 5 Abs. 1 (COVInsAG) für eingetragene
Vereine ist mit der jetzt erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
- Was tun, wenn 2020 eine
sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, dies
aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Virtuelle
Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche
Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der
jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und
organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
- Was tun, wenn 2020 Beschlüsse
im Briefwahlverfahren gefasst werden sollen, dies aber die Vereinssatzung
nicht vorsieht? Briefwahlen sind vorläufig auch ohne
ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die
nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung
des Stimmrechts im Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe
ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen
hinreichend bestehen.
- Was tun, wenn 2020 Beschlüsse
im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung gefasst
werden sollen? Umlaufverfahren sind vorläufig auch ohne die
100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller Mitglieder möglich. Allerdings
ist die Beteiligung aller Mitglieder zwingend. Ebenso zwingend ist die
Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder im
Umlaufverfahren bis zum vom Verein festgesetzten Termin.
- Bitte verstehen Sie diese
Auflistung lediglich als einen gerafften Auszug und Überblick. Alles
Genauere entnehmen Sie bitte dem benannten Gesetzestext und einem
diesbezüglichen Hinweis des
Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht
- Generell gilt: Ist eine
jährliche Vereinsversammlung in der Satzung vorgeschrieben und auf
Grundlage der gültigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar,
muss diese unter Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.
Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
- Das Waffengesetz gibt vor, dass
zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat
mindestens 1x geschossen werden muss.
Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden
kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über
ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der
ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf
Monate vergangen sein. - Das Regelbedürfnis nach § 14
Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen
Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt
werden muss.
- Aufgrund der
Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19
Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den
Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
- Der BSSB hat deshalb eine
Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und
Integration gestellt.
Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate
nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also
folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden. - Dazu zwei Fallbeispiele:
- Ein Schütze schießt 1x im
Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in
den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen
werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils
eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen. - Eine Schützin hat die
Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat
wahrzunehmen. Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate
‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019
bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte
Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten
nur über 9 Monate hinweg. Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine
weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
- Zusammengefasst bedeutet
dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches
„Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate
Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein
Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich
nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber
nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
Auszug aus
Mitteilung des BSSB erstellt:
Heinrich
Fraunholz
22.11.2020
13.11.2020
Diese Verordnung trat am 2. November 2020 in Kraft, wurde am 12. November 2020
geändert, und tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2020 außer Kraft.
Schießsport derzeit nur
noch im Freien erlaubt – Raumschießanlagen
geschlossen.
- Mit der Änderung der 8. BaylfSMV vom 12. November 2020 ist nun auch die Ausübung
von Individualsportarten, wozu auch der Schießsport gehört, Indoor (Raumschießanlagen)
untersagt.
- Die Ausübung
von Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. Dies gilt z. B. für unsere
Bogendisziplinen, das Wurfscheibenschießen, den Targetsprint oder
Sommerbiathlon. Die Ausübung ist nur allein, zu zweit oder mit den
Angehörigen des eigenen Hausstands (inklusive
Aufsicht/Trainer/Vereinsübungsleiter) erlaubt.
- Unklar ist derzeit, inwieweit der
Schießsport auf halboffenen/teilgedeckten
Schießständen möglich ist. Während des ersten Lockdowns im Frühjahr wurden
die halboffenen/teilgedeckten Schießstände auf Nachfrage des BSSB sehr schnell
dem Sport im Freien zugeordnet. Derzeit liegen uns hierzu jedoch keine belastbaren
Aussagen vor. Wir empfehlen daher vor Nutzung der
teilgedeckten/halboffenen Schießstände in jedem Fall mit der örtlichen
Kreisverwaltungsbehörde Rücksprache zu halten.
31.10.2020
Der Schieß-/Trainingsbetrieb wird ab Montag, 02. November, aufgrund der aktuellen Sanktionen nach dem Infektionsschutzgesetz bis auf Weiteres eingestellt.
Erstmal für den kompletten Monat November…! Eventuelle Änderungen richten sich nach den zukünftigen Beschlüssen des Bayer. Kabinetts. Das geplante Königsschießen 2020 muss daher auch ausgesetzt bzw. kann unter diesen Umständen derzeit nicht durchgeführt werden…! Wir halten unsere Mitglieder selbstverständlich auf dem Laufenden, sollten sich Änderungen oder Lockerungen ergeben.
Bis dahin bleibt alle gesund…! Euer OSM W. Sennfelder
29.10.2020
Pfreimd, 30. Oktober 2020
Aufgrund der gestiegenen Coronazahlen wird der Rundenwettkampf des OSB von der Kreisliga bis zur Bezirksoberliga ausgesetzt.
Dies gilt von Montag 02. November bis Montag 30. November 2020. Die Wettkämpfe werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
Für die Nachholtermine wird ein Zeitplan erarbeitet.
Die Gaue werden gebeten, sich dem Landesverband anzuschließen.
Wir bitten um Verständnis.